01.01.2013: Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz tritt in Kraft

Seit dem 01.01.2013 ist nunmehr das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im gesamten Umfang in Kraft getreten. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist gemäß des Gesetzes jetzt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.

 

Die bisherigen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters teilen sich ab dem 01.01.2013 in einen hoheitlichen (bevollm. Bezirksschornsteinfeger) und einen gewerblichen Teil (Schornsteinfeger-Meisterbetrieb) auf.

Zu den hoheitlichen Aufgaben des bevollm. Bezirksschornsteinfegers/in gehören weiterhin:

  • Begutachtung und Bescheinigung von Feuerungsanlagen nach Landesrecht (BauO)
  • Durchführung der Feuerstättenschau (Besichtigung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen)
  • Ausstellung der erforderlichen Feuerstättenbescheide und dessen Verwaltung
  • Prüfung der Formblätter und Veranlassung von Verwaltungsmaßnahmen
  • Erstellung des Katasters nach Bundesimmissionsschutzgesetz
  • Kontrolle und Prüfung von Mängeln an Feuerungsanlagen und Mängeln nach BG.Bau

Zu den gewerblichen Tätigkeiten des Schornsteinfeger - Fachbetriebes gehören:

  • Ausführen der Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten gemäß Feuerstättenbescheid bzw. Kehr- und Überprüfungsordnung, sowie Bundesimmissionschutzverordnung.

Die Eigentümer von Grundstücken oder dessen Vertreter können auch einen weiteren Schornsteinfeger beauftragen, dieser muß in der Handwerksrolle eingetragen und im Register (www.bafa.de) für Schornsteinfeger-Fachbetriebe gelistet sein.

Mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz hat der Gesetzgeber die Verpflichtungen vom Bezirksschornsteinfegermeister auf den Grundstückseigentümer übertragen. Versäumt der Grundstückseigentümer die Einhaltung der Vorgaben des Feuerstättenbescheides und deren Fristen, können auf ihn erhebliche Verwaltungsmaßnahmen, die mit div. Kosten verbunden sind, zukommen.

Wenn Sie den Schornsteinfeger-Meisterbetrieb Ihrer zuständigen bevollm.Bezirksschornsteinfegerin bzw. Ihres bevollm. Bezirksschornsteinfegers mit der Ausführung der gewerblichen Tätigkeiten beauftragen, wird Ihnen dieser viele Ihrer Verpfichtungen gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde abnehmen.

Für weitere und ausführliche Fragen steht Ihnen unsere Hotline 0151 - 20 64 64 11 gern zur Verfügung.